Benutzungs- und Gebührenordnung

§1 Benutzungsberechtigung
  • Nutzungsberechtigt sind Mitarbeiter und Studierende des Seminars sowie Gäste.
  • Die Benutzungsberechtigung erwerben alle Bibliotheksbenutzer durch die Anmeldung beim Bibliothekspersonal.
  • Beim Betreten der Bibliothek ist der Studierendenausweis bei der Bibliotheksaufsicht zu hinterlegen.
  • Mitgebrachte Arbeitsmaterialien sind, insbesondere wenn es sich hierbei um Bücher handelt, beim Betreten und beim Verlassen der Bibliothek unaufgefordert der Bibliotheksaufsicht vorzulegen.
  • Mit dem Betreten eines der Bibliotheksräume akzeptiert der Benutzer diese Benutzungsordnung.
§2 Benutzung
  • 1. Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek, deren Bestände in den Bibliotheksräumen frei zugänglich sind. Eine Benutzung des Bestandes außerhalb der Bibliotheksräume kann nur für folgende Zwecke gestattet werden:
    • a.) Zur Anfertigung von Kopien.
    • b.) Zur Verwendung im Unterricht.
    • c.) Zur Ausleihe durch ein Mitglied des Lehrkörpers.
    • d.) Zur studentischen Ausleihe für die Anfertigung einer Magister-/Master-/Bachelorarbeit (keine Hausarbeit) über einen längeren Zeitraum, die der schriftlichen Genehmigung eines Mitglieds des Lehrkörpers bedarf.
  • 1a. Für die Ausleihe nach den Fällen (1) c.) und d.) gilt grundsätzlich: Im Interesse der anderen Bibliotheksbenutzer sollten nicht mehr als fünf Titel gleichzeitig entliehen werden und jeweils eine Ausleihdauer von vier Wochen nicht überschritten werden.
  • 1b. Von der Ausleihe nach den Fällen (1) c.) und d.) ausgeschlossen sind alle Bestandteile des Allgemeinen Handapparates sowie Wörterbücher und andere Nachschlagewerke. Grundsätzlich behält sich die Bibliotheksleitung das Recht auf eine Ausleihsperre vor.
  • 2. In den Fällen (1) a.) und b.) ist die Ausleihe in der Kopierliste einzutragen und vom Benutzer durch Unterschrift zu bestätigen. Ein amtlicher Lichtbildausweis des Benutzers (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Behindertenausweis) verbleibt als Pfand bei der Bibliotheksaufsicht. Nach der Verwendung ist das entliehene Material unverzüglich und in jedem Fall noch am selben Tag in die Bibliothek zurückzubringen.
  • 3. In den Fällen (1) c.) und d.) ist für jeden Titel eine Ausleihkarte auszufüllen und in der Ausleihkartei einzuordnen. Das entliehene Material ist spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist in der Bibliothek zurückzugeben.
  • 3a. Bei einer Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren erhoben:
  • In den Fällen 1 a.) und b.) nach § 1 der Gebührenordnung im Anhang. Eine Mahnung erfolgt nicht.
  • Im Falle 1 d.) nach § 1 der Gebührenordnung im Anhang. Mahnungen werden ausschließlich elektronisch per E-Mail zugestellt und gelten einen Tag nach der Absendung als zugegangen.
  • 3b.Säumnisgebühren sind bei der Bibliotheksaufsicht zu entrichten.
  • 4. Kopien von Büchern, Zeitschriften etc. müssen mit dem Institutskopierer durchgeführt werden. Bei Kopien größeren Umfangs kann das Bibliothekspersonal eine Ausnahme gestatten. Von der Kopie ausgeschlossen sind Bücher, für die ein Kopierverbot besteht.
  • 5. Wenn Bücher aus den Regalen entfernt werden, sind die verbleibenden Bücher so zu ordnen, daß keine Beschädigung (durch Schrägstehen usw.) auftreten kann.
  • 6. Nach dem Gebrauch dürfen Bücher nicht selbständig in die Regale eingeordnet werden, sondern müssen vom Nutzer im Rückgabekorb abgelegt werden. Zeitschriften, Nachschlagewerke und Bücher aus den Handapparaten müssen vom Nutzer eigenständig eingeordnet werden.
§3 RECHTE UND PFLICHTEN DES NUTZERS
  • Der Nutzer der Bibliothek ist verpflichtet, die Bibliotheksbestände sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Beschmutzung usw. zu schützen. Unterstreichungen, Randbemerkungen usw. sind nicht erlaubt.
  • Mängel am Bestand, die sich während der Benutzung herausstellen, sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal zu melden.
  • Für Taschen und sonstige Gepäckstücke sowie Mäntel und sonstige Bekleidungsstücke sind die dafür vorgesehenen Schließfächer zu nutzen. Die Benutzung der Schließfächer ist nur zu den Öffnungszeiten der Bibliothek gestattet. Das Bibliothekspersonal haftet nicht für das Abhandenkommen von hinterlegten Gegenständen.
  • Es ist alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebs stört. Insbesondere ist nicht gestattet: Rauchen, Essen, Trinken, Hören von Musik, Zubereiten von Speisen, Benutzen von Mobiltelefonen usw.
§4 SCHADENSERSATZ
  • Bei Beschädigung oder Beschmutzung von Bibliotheksbeständen und sonstigem Bibliothekseigentum ist der verursachende Nutzer zu Schadensersatz verpflichtet.
§5 WEISUNGSRECHT
  • Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, dem Nutzer Weisungen zu erteilen.
§6 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
  • Für in den Bibliotheksräumen oder in anderen Räumen des Instituts, einschließlich des Flurs und der dort befindlichen Schließfächer, abgelegte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§1 SÄUMNISGEBÜHREN
  • Wird Bibliotheksgut nicht fristgerecht zurückgegeben, wird für jeden angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von € 3,00 je ausgeliehener Medieneinheit erhoben.
§2 SÄUMNISGEBÜHREN
  • Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es verloren, beschädigt oder nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 je Medieneinheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
  • Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.
§3 FÄLLIGKEIT
  • Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren und zu erstattenden Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe fällig. Die Bekanntgabe kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.
§4 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
  • Die Bezahlung der Gebühren und Ansprüche aus dieser Satzung erfolgt ausschließlich in der Bibliothek.
Zuletzt bearbeitet von: E-Mail
Letzte Änderung: 06.03.2024
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